Matra, Werkstatt Microfilm

  • ...
    Bei architektonisch bedeutenden werken greift auch der Urheberschutz, d.h. jede Änderung des Bau bedarf der Zustimmung des geistigen Schöpfers.
    Wie ist es dann mit Karosserien? 8o
    ...


    Ein weiteres Argument für die Originalität?
    Ein Bag mit vollkommen deplazierten Leuchten etc. beispielsweise ist also nicht nur eine Verschandelung sondern auch ein justizrelevanter Urheberrechtsverstoß.
    Damit sind wir aber wieder bei der Frage, welcher Urheber dagegen vorgehen sollte.

  • Ich sag mal so: Urheberrecht bei Bedienungs- und Reparaturanleitungen wird von den Gerichten recht unterschiedlich bewertet. Hier muss nämlich darüber entschieden werden, ob es nebne der rein technischen beschreibung so etwas wie einen künstlerischen Werkcharakter gibt und hier sind schon recht disparate Entscheidungen gefällt worden (ist schlichtweg Ansichtssache).


    Aber, genug der juristischen Spitzfindigkeiten: Letztendlich klärt das nur eine Anfrage an die evtl. Rechtsnachfolger.


    Ciao
    Lars

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe mal zu der Problematik mal ein bisschen im Netz gestöbert und habe folgendes Herausgefunden:


    Inhaber des Urheberrechts ist grundsätzlich der Autor und das bis 70 Jahre nach seinem Tod.
    Nur der Urheber eines Werkes kann einer Person oder einem Unternehmen ein Nutzungsrecht einräumen.


    Das würde ja bedeuten, dass der Rechtsnachfolger von Matra gar nicht darüber bestimmen kann was mit den Unterlagen gemacht werden darf. Ich müsste also den Urheber/Autor der Reparatur-Anleitung um ein Nutzungsrecht bitten. Wer bitte ist das und kann das sein???

  • Ja, aber:


    Diese Werkstatthandbücher sind doch wohl durch einen Matra/Talbot Angestellten, beauftragten Subunternehmer oder wie auch immer erstellt worden und im Rahmen des Arbeitsvertrags/Werksvertrags sind die Rechte daran an Matra/Talbot übergegangen.


    So hätte ein Konkursverwalter diese Rechte dann auch weiter veräußern können. Hätte z.B. die Fa. Simon diese Rechte von Talbot erworben um die Kopien der Werkstatthandbücher zu vertreiben, hätte sich Herr Simon wohl hier schon mal gemeldet.


    Der oben aufgeführte Personenbezug gilt doch wohl für künstlerische Werke/Gestaltungen wie sie beispielsweise bei Literatur, Musik und Architektur vorliegen. Der Inhalt der Werkstatthandbücher ist dagegen doch eher Handelsware. Hier geht es doch nicht darum das geistige Eigentum des Schöpfers zu schützen sondern denjenigen, der das ganze bezahlt hat.


    Warum sollte ein ehemaliger Matra-Angestellter als schöpfende Person oder dessen Erben die Ansprüche an den Handbüchern haben und uns jetzt noch mal verkaufen? Seine Arbeit daran ist ihm doch seinerzeit über sein Gehalt vergütet worden.

  • Horst hat da meiner Ansicht völlig recht,


    ich habe einmal gestöbert. Also Bedienungsanleitungen fallen z.B. dann nicht unter das Urheberrecht §2 (UrhG), wenn sich sich nicht sonderlich von anderen Bedienungsanleitungen unterscheiden.
    Im Prinzip würde dann im übrigen beim Simon latent eine Unterlassungsklage anstehen, da man dort ja dankenswerterweise (muss ja auch mal gesagt werden) die BDA zum Download vorhält.
    Analog dazu sehe ich auch Werkstatthandbücher (zumindest das von uns besprochene), zumal ich nicht sehe, dass diese von nur einer Person geschaffen worden sind. Da fehlt es einfach am individuellen schöpferischen Gehalt.



    Alles Gute


    Michael

  • Hallo Roland,
    habe jetzt die 9N2-N9T Seiten für die Überholung von dem 2,2 /2,2S Motor + Vergaser 2,2S /2,2 eingescannt.
    57 Seiten, 62 MB. Stehen auf CD zu Verfügung.
    Bist du noch interessiert?


    Grüße aus Hamburg
    Peter


    OK gesendet... an Roland

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Georgi ()

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